03/04.11.2018
  Ordnung in PDF
  Ordnung des Turnverband Rechter Niederrhein e.V.
  Diese Ordnung, die für den "Turnverband Rechter Niederrhein" und alle ihm angeschlossenen
Vereine und Abteilungen verbindlich ist, dient einer verantwortungsbewussten Verwaltungsführung in allen diesen Gemeinschaften. Die Verwaltungsgeschäfte sind so zu führen, wie es turnerischer Grundanschauung entspricht. Die Klärung von Zweifelsfragen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen haben in diesem Sinne zu erfolgen. Diejenigen, die gegen diese Ordnung verstoßen, sind von den Verantwortlichen zu einer einwandfreien Geschäftsführung und Verhaltensweise anzuhalten.
 A Verwaltung 
 § 1 Vereine 
 a) Die von den Vereinen bei der jährlichen Bestandserhebung an den LandesSportBund NRW unter „TURNEN“ gemeldeten Mitgliederzahlen dienen als Grundlage für die Berechnung der Beiträge und Umlagen sowie der zu entsendenden stimmberechtigten Delegierten zu den Mitgliederversammlungen.
Im Laufe des Geschäftsjahres erfolgende Zugänge bzw. Abgänge bleiben unberücksichtigt. Eine Rückvergütung ist ausgeschlossen. 
 b) Alle Beiträge und Umlagen werden zur Kostendeckung der Verbandsarbeit gemäß §6 der Satzung erhoben und sind zu den beschlossenen Fälligkeiten an den Turnverband Rechter Niederrhein zu entrichten.
Beiträge und Umlagen des Turnverbandes, des Deutschen Turner-Bundes, des LandesSportBundes NRW, des Deutschen Olympischen Sportbundes usw. werden nach deren Beschlüssen durch den Turnverband erhoben.
Beiträge sind wie folgt zu entrichten:
1. Rate 01.02., 2. Rate 01.06., 3. Rate 01.08.
Bei Verzug werden 10 % Aufschlag auf die Restsumme erhoben. 
 c) Der Vorstand des Turnverbands ist berechtigt, die Bestandserhebung der Vereine auf ihre Richtigkeit zu prüfen bzw. durch Beauftragte prüfen zu lassen. Den Prüfern/innen sind die erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. 
 d) Vereine, die gegen diese Ordnung in grober Weise verstoßen, z. B. Beiträge und Umlagen nicht oder nur in unzulänglichem Maße entrichten, können durch den für sie zuständigen Turnverbandsvorstand – bei gleichzeitiger Meldung an den RTB – gesperrt oder aus dem Turnverband ausgeschlossen werden.
Widerspruch beim Turnverbandsvorstand ist zulässig. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht dem gesperrten Verein gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung der Sperrung die Berufung an den Rechts- und Ehrenausschuss des TVRN zu, der endgültig entscheidet. Bis zu dessen Spruch verbleibt es bei dem ergangenen Beschluss. Durch die Sperrung wird die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der Beiträge und Umlagen nicht berührt. 
 § 2 Verbandstag 
In Ergänzung der §§ 7 bis 9 der Satzung des Verbandes sowie der §§ 5 bis 8 dieser Ordnung wird festgelegt, dass jeder Verein des Verbandes zum Verbandstag zwei stimmberechtigte Abgeordnete entsenden kann. Vereine mit mehr als 300 Mitgliedern
können für je angefangene weitere 300 Mitglieder je einen zusätzlichen stimmberechtigten Abgeordneten entsenden. Die Abgeordneten sollen das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
 § 3 Hauptausschuss, Vorstand, Bereichsausschüsse, Kassenprüfer 
 a) Der Hauptausschuss ist nach dem Verbandstag das führende Organ des Turnverbandes. Mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres tritt er zu einer Tagung zusammen. Für die Einberufung gilt § 10 Absatz 3 der Satzung sinngemäß. 
 b) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt u.a. die Verwaltung der Kasse, des Vermögens und Besitzes, der Geschäftsstelle und anderer Einrichtungen des Verbandes. Er hat für die Durchführung der Beschlüsse des Rheinischen Turnerbundes und des Deutschen Turner-Bundes, sofern sie den Verband betreffen, der Verbandstage und des Recht- und Ehrenrates zu sorgen.
Der Vorstand entscheidet in allen Fällen, soweit nicht nach der Satzung oder nach dieser Ordnung etwas anderes bestimmt ist.
Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hat der Vorstand freies Verfügungsrecht über die Verwendung der Einnahmen. 
 c) Den Bereichsausschüssen obliegt die Wahrnehmung aller fachlichen Aufgaben. Im Rahmen deren Haushalte berufen die stellvertretenden Vorsitzenden/Breitensport und Spitzensport die Ausschüsse so oft ein, wie es zur Erledigung der Aufgaben erforderlich ist. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von mindestens ein Viertel der Mitglieder der betreffenden Bereichsausschüsse verlangt wird.
Die Mitglieder der Bereichsausschüsse sind dem stellvertretenden Vorsitzenden/Breitensport und Spitzensport für die Durchführung der Aufgaben der gefassten Beschlüsse verantwortlich.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes eines Bereichsausschusses bestellt dieser bzw. der Jugendausschuss einen Stellvertreter bis zum nächsten Verbandstag. 
 d) Die Kasse des Verbandes wird alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern geprüft, die nicht dem Hauptausschuss angehören dürfen. Sie sind berechtigt, auch ohne Veranlassung oder Zustimmung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters jederzeit eine Zwischenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis einer Zwischenprüfung ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen, der den Hauptausschuss zu unterrichten hat. 
 § 4
Rechts- und Ehrenrat, Ehrenausschuss, Sonderausschüsse 
Ergänzend zu § 14 der Satzung wird bestimmt: 
 a ) Die fünf Mitglieder und drei Stellvertreter des Rechts- und Ehrenrates sollten möglichst paritätisch besetzt werden. 
 b) Der Rechts- und Ehrenrat wählt selbst seinen Leiter und dessen Stellvertreter.
Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
 c) Ein Mitglied des Rechts- und Ehrenrates kann bei einem Verfahren nicht mitwirken, wenn es selbst oder sein Verein, dem es angehört, betroffen ist. In diesen Fällen, wie auch bei Verhinderung, sind die Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge hinzuzuziehen. 
 d ) Ein Mitglied des Rechts- und Ehrenrates kann bei einem Verfahren nicht mitwirken, wenn es selbst oder sein Verein, dem es angehört, betroffen ist. In diesen Fällen, wie auch bei Verhinderung, sind die Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge hinzuzuziehen. 
 e) Das Ergebnis der Verhandlung ist schriftlich festzuhalten und dem Vorsitzenden umgehend mitzuteilen. 
 f ) Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Sonderausschüsse eingesetzt werden. Ihr Einsatz und die Festlegung ihrer Aufgaben erfolgen durch den Verbandstag, den Hauptausschuss oder den Vorstand. Die Abschnitte b) und e) dieses Paragraphen finden sinngemäß Anwendung. 
 g ) Der Ehrenausschuss setzt sich aus dem Ehrenrat und drei Vorstandsmitgliedern zusammen.
Die drei Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand bestimmt. 
 B Tagungen und Sitzungen 
 § 5 Allgemeines und Vorbereitung 
 a ) Tagungen und Sitzungen werden von dem jeweiligen Vorsitzenden (Leiter) oder einem Stellvertreter von Fall zu Fall einberufen. Grundsätzlich wird schriftlich eingeladen. Tagungen und Sitzungen sind sorgfältig vorzubereiten, eine Tagesordnung ist festzulegen und diese der Einladung beizufügen. 
 b ) Anträge, die bei einer Tagung oder Sitzung mitberaten werden sollen, sind schriftlich und so frühzeitig beim Vorsitzenden (Leiter) einzureichen, dass dieser sie bei der Einladung mit berücksichtigen kann. Anträge für einen Verbandstag sind dem Vorstand zuzuleiten. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeits-, Verbesserungs- oder Gegenanträge), können nur zur Beratung und Abstimmung gelangen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. Anträge auf Änderung der Satzung oder der Verwaltungs-, Tagungs- und Sitzungsordnung des Verbandes müssen mit der Tagesordnung zugleich wörtlich bekanntgegeben werden. 
 c ) Über alle Tagungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die alles Wesentliche enthält und die gefassten Beschlüsse wörtlich wiedergibt. Diese Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu veröffentlichen oder bei der nächsten Tagung bzw. Sitzung zu verlesen und zu genehmigen. 
 § 6 Durchführung von Tagungen und Sitzungen 
 a ) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und beschließt die Tagungen und Sitzungen. Er beruft bei Verbandstagen zweckmäßigerweise zwei Schriftführer, von denen einer die Niederschrift anfertigt und der andere die Rednerliste führt. Nach Eröffnung der Versammlung stellt der Versammlungsleiter zunächst die Beschlussfähigkeit fest, so unter anderem die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Es empfiehlt sich, vorher die Stimmberechtigung und gegebenenfalls auch die schriftlichen Vollmachten zu überprüfen sowie eine Anwesenheitsliste anzufertigen. Danach gibt der Versammlungsleiter die Tagesordnung und die Reihenfolge ihrer Beratung bekannt.
Mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann die Reihenfolge geändert werden. 
 b ) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall sofort das Wort ergreifen, andere Stimmberechtigte nur, soweit sie sich zu Wort gemeldet haben. Ihnen erteilt der Versammlungsleiter das Wort in der Reihenfolge der Meldung. Antragsteller und Berichterstatter erhalten das erste und letzte Wort.
Mit Zustimmung der Versammlung kann die Redezeit von dem Versammlungsleiter zeitlich beschränkt werden. Zu Erledigtem erhält niemand mehr das Wort. 
 c ) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind vor dem Anhören der noch in der Rednerliste Vermerkten zuzulassen. 
 d ) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann jederzeit gestellt werden. Ist dies geschehen, so ist die Rednerliste bekanntzugeben und vor Abstimmung je einem Redner für und gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Wird der Antrag auf Schluss der Aussprache über den vorliegenden Antrag angenommen, darf der Versammlungsleiter nur noch einem Redner, der für den zugrunde liegenden Antrag, und einem anderen, der dagegen sprechen will, sowie dem ursprünglichen Anragsteller oder dem Berichterstatter das Wort erteilen. 
 e ) Einen nicht zur Sache sprechenden Redner soll der Versammlungsleiter zur Sache rufen. Wer gegen die Tagesordnung oder Satzungsordnung verstößt, kann vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen werden. Spricht jemand trotzdem nicht zur Sache oder stört er weiter die Ordnung, so kann der Versammlungsleiter ihn nochmals zur Sache bzw. zur Ordnung rufen und ihm beim dritten Verstoß das Wort entziehen. Bei groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Schuldige von der weiteren Teilnahme an der Besprechung über den betreffenden Punkt  von der Tagesordnung oder von der ganzen Tagung oder Sitzung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann der Versammlungsleiter erforderlichenfalls von dem ihm zustehenden Hausrecht Gebrauch machen.
 f ) Mit Zustimmung der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer kann der Versammlungsleiter die Tagung oder Sitzung auf Zeit unterbrechen, eine Pause einlegen oder, wenn die Versammlungsfähigkeit fraglich geworden ist, die Tagung oder Sitzung auf einen späteren Zeitpunkt vertagen. 
 g ) Gegen Anordnungen des Versammlungsleiters kann Einspruch beim Rechts und Ehrenrat eingelegt werden. 
 § 7 Abstimmungen 
 a ) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Durch Stimmzettel wird nur abgestimmt, wenn die Hälfte der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer dies verlangt. Die Auswertung der Stimmzettel erfolgt durch die von der Versammlung bestimmten Unparteiischen. 
 b ) Die Abstimmung über die Anträge geschieht in der Regel in der Reihenfolge, in der sie eingereicht sind. Der weitgehendste Antrag soll zuerst zur Beschlussfassung gelangen. 
 c ) Zur Beschlussfassung über einen Antrag ist, soweit keine anderslautende Bestimmung vorliegt, die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Abgelehnte Anträge können in der gleichen Tagung oder Sitzung nicht nochmals behandelt werden. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen 
 § 8 Wahlen 
 a ) Nur unbescholtene männliche oder weibliche Mitglieder der dem Verband angeschlossenen Vereine können Ämter bekleiden. Als Mitglied des Vorstandes ist nur wählbar, wer mindestens 18 Jahre alt ist. 
 b ) Auf vorzunehmende Wahlen muss in der Tagesordnung hingewiesen werden. 
 c ) Wahlvorschläge kann jedes stimmberechtigte Mitglied machen; sie können bis zum Beginn der infrage stehenden Wahl vorgebracht werden. Wahlvorschläge können durch Zuruf erfolgen. 
 d ) Gewählt werden kann öffentlich oder geheim, durch Handzeichen oder durch Stimmzettel. Geheime Stimmzettelwahl muss erfolgen, wenn diese von mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Die Regel ist die Einzelwahl. Mit Zustimmung der Versammlung können aber auch mehrere der zur Wahl Stehenden oder sogar alle zugleich gewählt werden. Für den Aufgabenbereich den Turnerinnen sollen möglichst Frauen gewählt werden. 
 e ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit oder -zersplitterung findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 
 C Änderung dieser Ordnung 
 § 9 Eine Änderung dieser Ordnung kann nur durch den Hauptausschuss mit Dreiviertel-mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge hierzu müssen vorher auf der Tagesordnung gestanden haben. 

Diese Ordnung wurde auf der Hauptausschusssitzung am 03/04.11.2018 in Kalkar Redaktionell überarbeitet und angenommen.

   
   

Nachbarverbände

kleve geldern

 

 

Turnverband der Region Krefeld e

 
   

RTB

rtb logo

 

   

DTB

DTB Logo

   
© Turnverband Niederrhein